- eines mindestens einjährigen Vollzeitpraktikums in einem Kammerbetrieb oder
- einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder
- eines freiwillig abgeleisteten sozialen oder ökologischen Jahres oder
- durch den Wehrdienst oder Zivildienst bzw. Bundesfreiwilligendienst
- Abgeleistete Dienste von unter einem Jahr können auf die Dauer des einjährigen Praktikums angerechnet werden.
- Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung ist dem einjährigen Praktikum gleichgestellt.
- Die bisherige Regelung, die Fachhochschulreife durch eine dreijährige Berufstätigkeit zu erwerben, gilt nicht mehr.
- Das Praktikum zur Erlangung des berufsbezogenen Teils der Fachhochschulreife ist ein aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung verpflichtendes Praktikum. Die gesetzliche Versicherungspflicht ist für die Praktikanten durch den Betrieb zu prüfen. (hier § 46 Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe – VO-GO )
- Bei Fragen zum Thema Mindestlohn können Sie sich an die Mindestlohn-Hotline des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wenden: Tel. +49 30 60280028.
- Für arbeitsrechtliche Fragen (z.B. Urlaub, Entgeltfortzahlung) steht ihnen das Bürgertelefon zum Arbeitsrecht Tel. +49 30 221911004 zur Verfügung.